| Satzung |
§7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen: (a) dem Vorsitzenden, (b) zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, (c) dem Schriftführer, (d) dem Schatzmeister (e) und zwei Beisitzern. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder, bei juristischen Personen deren Vertreter. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. (3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. (5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. (6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene ist, sofern er bei der Beschlussfassung nicht zugegen war, hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu unterrichten. Er hat das Recht, mittels eingeschriebenem Brief innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen, welche über die Abberufung mehrheitlich zu befinden hat. Daraufhin hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche innerhalb eines weiteren Monats stattzufinden hat. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Bestätigung der Abberufung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden. (7) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und seine Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. (8) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands im Sinne von § 26 BGB ist auf einen Betrag von DM 5000,- pro Geschäft beschränkt. Für darüber hinausgehende Geschäftswerte bedarf es im Einzelfall der mehrheitlichen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Begründung von Arbeitsverhältnissen oder Dauerschuldverhältnissen bedarf in jedem Fall der mehrheitlichen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt. |
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