| Satzung §3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. (2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. (3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. |
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