| Satzung |
| §14 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. (2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 12, 13 entsprechend. |
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