| Satzung |
§12 Durchführung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem andern Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung. (2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden. (3) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Eine Abstimmung oder Wahl muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. (4) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Bei Bedarf kann der Vorstand die Öffentlichkeit ausschließen. (5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (6) Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. |
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