| Satzung |
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens neun Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. |
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