Satzung

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Erklärung übertragen werden. Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

(a) Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins;

(b) Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Veranstaltungsprogramms des Vereins;

(c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

(d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung und der Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder,

(e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Vorstandsmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;

(f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

(g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

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